Kündigungsfristen

Für den Mieter gilt einheitlich eine Dreimonatsfrist bei unbefristeten Verträgen, wenn der Mietvertrag nach dem 31.08.2001 abgeschlossen worden ist. Bei Mietverträgen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, kann eine längere Kündigungsfrist gelten. Für die Feststellung, ob eine längere Kündigungsfrist zählt, bedarf es einer Überprüfung der mietvertraglichen Vereinbarung.

Längere Kündigungsfristen können auch für Verträge gelten, die nach dem 31.08.2001 geschlossen wurden. Hier kann zum Beispiel das Kündigungsrecht des Mieters für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

Für den Vermieter gelten je nach Dauer des Mietvertrages gestaffelte Kündigungsfristen. Der Vermieter kann einen fünf Jahre dauernden Mietvertrag mit einer Frist von sechs Monaten und einen acht Jahre dauernden Mietvertrag mit einer Frist von neun Monaten kündigen.

Eine Rechtsberatung vor Unterzeichnung des Mietvertrages kann nur empfohlen werden.