Eine Wohnung ist nach dem Gesetz mangelhaft, wenn sie einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit
zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Maßstab für den vertragsgemäßen
Gebrauch ist der Mietvertrag und der Zustand der Wohnung bei Mietbeginn. Grundsätzlich gilt hier,
dass nur das, was bei Mietbeginn in der Wohnung vorhanden war und mit gemietet wurde, vom Vermieter
bei einem Defekt repariert oder bei Verschleiß ausgetauscht werden muss.
Neben dem Anspruch auf Reparatur oder Austausch der defekten Wohnungsausstattung hat der Mieter das
Recht, die Miete angemessen zu mindern und gegebenenfalls einen Teil der Miete zurückzubehalten.
Die angemessen zu bestimmende Mietminderung bedarf Erfahrung und sollte nicht ohne Beratung erfolgen.
Es kann auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter bestehen.
Auch hier der Tipp: Lassen Sie sich beraten.