Die häufigsten Mieterhöhungen erfolgen unter Bezugnahme auf den Mietspiegel
(soweit ein Mietspiegel in der jeweiligen Region existiert). Der Vermieter kann die
Miete unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Er wird sich hierfür in den
allermeisten Fällen auf den Mietspiegel beziehen. Dies kann nach §558 BGB unter
folgenden Voraussetzungen geschehen:
- Die Miete war bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert.
- Die neue Miete überschreitet die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht.
- Die Miete hat sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht.
Hier kommt es für eine Mieterhöhungsmöglichkeit, neben den formalen
Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung, auf die vom Vermieter gestellte
Ausstattung der Wohnung an.
Anhand der Ausstattung der Wohnung, des Wohnhauses und des Wohnumfeldes muss dann genau
geprüft werden, ob dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt werden muss oder die Mieterhöhung
nicht gerechtfertigt ist.
Eine Zustimmung oder Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters sollte nicht
voreilig und nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen. Insbesondere bei einer verweigerten
Zustimmung kommt es häufig zu einer gerichtlichen Klärung. Je nach Ausgang des Prozesses
kann dies zu hohen Kosten auf der Mieterseite führen.