Mieterhöhungen

Die häufigsten Mieterhöhungen erfolgen unter Bezugnahme auf den Mietspiegel (soweit ein Mietspiegel in der jeweiligen Region existiert). Der Vermieter kann die Miete unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Er wird sich hierfür in den allermeisten Fällen auf den Mietspiegel beziehen. Dies kann nach §558 BGB unter folgenden Voraussetzungen geschehen:

- Die Miete war bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert.

- Die neue Miete überschreitet die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht.

- Die Miete hat sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöht.

Hier kommt es für eine Mieterhöhungsmöglichkeit, neben den formalen Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung, auf die vom Vermieter gestellte Ausstattung der Wohnung an.

Anhand der Ausstattung der Wohnung, des Wohnhauses und des Wohnumfeldes muss dann genau geprüft werden, ob dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt werden muss oder die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist.

Eine Zustimmung oder Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters sollte nicht voreilig und nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen. Insbesondere bei einer verweigerten Zustimmung kommt es häufig zu einer gerichtlichen Klärung. Je nach Ausgang des Prozesses kann dies zu hohen Kosten auf der Mieterseite führen.