Die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
sind in den §§ 559 ff. BGB geregelt. Hiernach kann der Vermieter von den Mietern die Zustimmung
zu den geplanten Modernisierungsmaßnahmen verlangen, wenn er bauliche Maßnahmen
durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
bewirken. Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter andere bauliche Maßnahmen auf Grund von
Umständen durchführen muss, die er nicht zu vertreten hat.
Der Vermieter kann die Miete so um jährlich 11 % der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten erhöhen.
Die an den Vermieter für die Durchsetzung von Modernisierungsmaßnahmen und einer
anschließenden Mieterhöhung gestellten Anforderungen sind sehr hoch.
Der Vermieter muss zum Beispiel dem Mieter 3 Monate vor Beginn der geplanten
Modernisierungsmaßnahmen deren Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu
erwartende Mieterhöhung mitteilen. Die Ankündigung muss so ausführlich sein, dass
der Mieter die Auswirkungen auf seine Wohnung prüfen kann.
Der Vermieter muss zum Beispiel angeben, wo genau und wie viele Heizkörper für den
Einbau einer Zentralheizung vorgesehen sind, wie die Leitungen verlaufen und wo Wanddurchbrüche
geplant sind.
Bei Maßnahmen zur Energieeinsparung sind vom Vermieter in nachvollziehbaren Einzelheiten
mitzuteilen.
Die Rechtsprechung auch zu den Modernisierungsmaßnahmen ist nahezu unüberschaubar.
Eine Überprüfung durch einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt sollte
spätestens nach Erhalt der Modernisierungsankündigung erfolgen. Von einer frühzeitigen
Unterzeichnung einer Modernisierungsvereinbarung, wie sie oftmals von der Vermieterseite angeboten
wird, kann nur abgeraten werden. Auch hier sollte zuvor Rechtsrat eingeholt werden.