Hier gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte, vornehmlich der
Bundesgerichtshof, haben in den vergangenen Jahren eine Reihe von für die Mieter erfreulichen
Entscheidungen getroffen. Viele Klauseln in den Mietverträgen sind nämlich durch den
Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden. Häufig muss der Mieter nicht
renovieren, obwohl Gegenteiliges im Mietvertrag steht. Eine Vielzahl von Mietern hält sich
häufig irrtümlich für verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Oft fallen dann hohe Kosten, Zeit und Nerven für die Durchführung der Schönheitsreparaturen
an. Anschließend ist die Ernüchterung umso größer, wenn es heißt,
Schönheitsreparaturen hätten gar nicht durchgeführt werden müssen. Es gilt
natürlich auch der umgekehrte Fall: Der Mieter glaubt zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet zu sein. Hier kann es dann, insbesondere bei der
Mietbeendigung, zu einem bösen (und teuren) Erwachen kommen, wenn der Vermieter die Begleichung
seiner Rechnung für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb
von dem Mieter fordern kann.
Dementsprechend kann hier nur der Rat gegeben werden, eine frühzeitige und kompetente
Rechtsberatung einzuholen.
Nur eine Rechtsberatung, sei es direkt bei einem Rechtsanwalt oder einem Mieterverein, kann vor
einer eventuellen Fehleinschätzung der Rechtslage schützen. Die Kosten für eine
Rechtsberatung oder die Mitgliedsbeiträge für einen Mieterverein sind ungleich geringer
als der Schaden, der durch eine Fehleinschätzung der Rechtslage gerade bei den
Schönheitsreparaturen entstehen kann.