Schönheitsreparaturen

Hier gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte, vornehmlich der Bundesgerichtshof, haben in den vergangenen Jahren eine Reihe von für die Mieter erfreulichen Entscheidungen getroffen. Viele Klauseln in den Mietverträgen sind nämlich durch den Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden. Häufig muss der Mieter nicht renovieren, obwohl Gegenteiliges im Mietvertrag steht. Eine Vielzahl von Mietern hält sich häufig irrtümlich für verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Oft fallen dann hohe Kosten, Zeit und Nerven für die Durchführung der Schönheitsreparaturen an. Anschließend ist die Ernüchterung umso größer, wenn es heißt, Schönheitsreparaturen hätten gar nicht durchgeführt werden müssen. Es gilt natürlich auch der umgekehrte Fall: Der Mieter glaubt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet zu sein. Hier kann es dann, insbesondere bei der Mietbeendigung, zu einem bösen (und teuren) Erwachen kommen, wenn der Vermieter die Begleichung seiner Rechnung für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb von dem Mieter fordern kann.

Dementsprechend kann hier nur der Rat gegeben werden, eine frühzeitige und kompetente Rechtsberatung einzuholen.

Nur eine Rechtsberatung, sei es direkt bei einem Rechtsanwalt oder einem Mieterverein, kann vor einer eventuellen Fehleinschätzung der Rechtslage schützen. Die Kosten für eine Rechtsberatung oder die Mitgliedsbeiträge für einen Mieterverein sind ungleich geringer als der Schaden, der durch eine Fehleinschätzung der Rechtslage gerade bei den Schönheitsreparaturen entstehen kann.