Urteile zum Mietrecht

Haben bereits andere Mieter Parabolantennen angebracht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, berücksichtigen, inwieweit der Vermieter anderen Mietern die Anbringung der Parabolantenne an der Fassade des Hauses untersagt und dies auch durchsetzt.
BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 1 BvR 1320/04

Die Baugenehmigung einer Mobilfunksendeanlage kann nicht mit der Begründung einer möglichen Gesundheitsgefährdung angegriffen werden, wenn die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten wurden.
BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05.

Vermieter dürfen die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon nur bei optischer Beeinträchtigung verbieten.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04.

Es besteht kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn bereits ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist.
BGH; Urteil vom 17. April 2007 – VIII ZR 63/04

Ein vor dem 1.September 2001 geschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem vereinbart worden ist, dass das Mietverhältnis sich ohne Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – VIII ZR 257/06.

Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der – seit Vertragsbeginn unveränderten – ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – VIII ZR 303/06.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 V ZR 269/06.

Eine fristlose Kündigung einer von Schimmelpilz befallenen Wohnung ist erst nach Fristsetzung oder Abmahnung wirksam.
BGH; Urteil vom 18. April 2007 – VIII ZR 182/06.

Nach § 543 BGB kann der Mieter außerordentlich bei Schimmelbildung fristlos kündigen, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt hat. Eine Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 28/06.

Öbersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist bei einer Mieterhöhung (nur) die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % ausmacht.
BGH, Urteil vom 23. Mai 07 – VIII ZR 138/06.

Ein Verzicht des Vermieters, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarf zu kündigen, bedarf – wie auch der gesamte Mietvertrag – der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.
BGH, Urteil vom 4. April 2007 – VIII ZR 223/06.

Die in einem Formularmietvertrag enthaltenen Klauseln
„ Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen.“
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 152/05.
oder “der Mieter ist verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen.“
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 109/05.
oder „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen ( z.B. Küchen/Bäder alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume vier bis fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper alle sechs Jahre).“
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 106/2005.
sind unwirksam.

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
BGH, Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 123/05.

Die Verpflichtung zur besenreinen Rückgabe der Wohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzung.
BGH, Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 124/05.

Eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung noch nicht gegeben ist, ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 18.10.2006 – XII ZR 33/04.

Bemessungsgrundlage für eine Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich der Nebenkosten.
BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04.

In einem Wohnraummietvertrag ist ein formularmäßiger Kündigungsverzicht in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04.

Der Vermieter hat die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selber zu tragen, wenn die Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach der Fläche umzulegen sind.
BGH, Urteil vom 31.05.2006 – VIII ZR 159/05.